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   BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 271/70   

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https://dejure.org/1970,1182
BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 271/70 (https://dejure.org/1970,1182)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1970 - 1 AZR 271/70 (https://dejure.org/1970,1182)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 (https://dejure.org/1970,1182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Berufung - Fristversäumung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsgründe - Adressierung eines Briefes - Bundespost - Arbeitszeitverkürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1054
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    a) Trotz Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Beschluß vom 11. Juni 1993 und der infolgedessen eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils erster Instanz war das Landesarbeitsgericht verpflichtet, über den nachträglich eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. bereits BAG Urteil vom 18. März 1958 - 2 AZR 554/57 - AP Nr. 1 zu § 234 ZPO ; BAG Urteil vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 - AP Nr. 54 zu § 233 ZPO ; Wieczorek, ZPO , 2. Aufl., § 238 Anm. B III b 1).

    Denn der Rechtsbehelf des Wiedereinsetzungsantrags darf den Prozeßparteien nicht dadurch abgeschnitten werden, daß das Landesarbeitsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwirft, wenn der Rechtsmittelkläger zum Zeitpunkt der Verwerfung von der Versäumung weniger als zwei Wochen Kenntnis hatte (vgl. § 234 Abs. 1 ZPO ; vgl. auch BAG Urteil vom 24. November 1970, aaO.).

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZB 7/84

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess - Zurechenbar

    Dem Berufungsgericht ist im Ansatz auch dahin zu folgen, daß diese Annahme nur bei ausreichender Adressierung gerechtfertigt war, da bei unzureichender Anschrift mit Verzögerungen in der Zustellung gerechnet werden muß (BAG NJW 1971, 1054, 1055 [BAG 24.11.1970 - 1 AZR 271/70]).

    Mag auch die Bundespost in den letzten Jahren verstärkt auf den Einsatz von Aushilfskräften und auf ausländische Mitarbeiter angewiesen sein (Senatsbeschluß vom 29. März 1977 - VI ZB 14/76 - VersR 1977, 649, 650; BAG NJW 1971, 1054, 1055 [BAG 24.11.1970 - 1 AZR 271/70]), so hatte sich dies nach den Erfahrungen des Rechtsanwalts doch jedenfalls bislang nicht auf die unverzügliche Zustellung seiner Schreiben ausgewirkt.

    Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß unzureichend adressierte Postsendungen, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß zugestellt worden sind, grundsätzlich nicht zu dem Schluß berechtigen, es werde auch weiterhin "gutgehen" (BAG NJW 1971, 1054, 1056 [BAG 24.11.1970 - 1 AZR 271/70]).

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZB 8/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Versäumung einer Frist

    Dem Berufungsgericht i s t im Ansatz auch dahin zu folgen, daß diese Annahme nur bei ausreichender Adressierung gerechtfertigt war, da bei unzureichender Anschrift mit Verzögerungen in der Zustellung gerechnet werden muß (BAG NJW 1971, 1054, 1055).

    Mag auch die Bundespost in den letzten Jahren verstärkt auf den Einsatz von Aushilfskräften und auf ausländische Mitarbeiter angewiesen sein (Senatsbeschluß vom 29. März 1977 - VI ZB 14/76 - VersR 1977, 649, 650; BAG NJW 1971, 1054, 1055), so hatte sich dies nach den Erfahrungen des Rechtsanwalts doch jedenfalls bislang nicht auf die unverzügliche Zustellung seiner Schreiben ausgewirkt.

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 17/90

    Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

    Unter der Geltung des früheren Rechts, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei einer Verhinderung durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle erlaubte, also zur äußersten Sorgfalt verpflichtete, hat das Bundesarbeitsgericht es allerdings für erforderlich gehalten, daß der Prozeßbevollmächtigte auch die Vollständigkeit der Adressierung des fristgebundenen Schriftsatzes überprüfte und beim Fehlen der Angabe von Straße und Hausnummer des Gerichts deren Nachholung veranlaßte (BAG NJW 1971, 1054, 1055 f).
  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 692/85

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldhafte

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht die Ansicht vertreten, daß auf unzureichender Adressierung beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn diese unverhältnismäßig lang sind oder auch auf dem Mitverschulden Dritter beruhen, z. B. dem Postbereich zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 - AP Nr. 54 zu § 233 ZPO; BAGE 24, 81 = AP Nr. 59, aa0; Beschluß vom 21. August 1975 - 5 AZB 15/85 - AP Nr. 72, aa0).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 P 87.78

    Fliegende Planstelle - Mitbestimmung der Personalvertretung - Besetzung eines

    Unterläßt es der Prozeßbevollmächtigte, für eine richtige und vollständige Adressierung zu sorgen, so kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (so auch BAG AP Nr. 13 zu § 77 ArbGG = NJW 1971, 1054).
  • BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte nur dann mit einem fristgerechten Eingang seines Schriftsatzes und der Gewährung einer weiteren Fristverlängerung rechnen, wenn der Schriftsatz mit der vollständigen und richtigen Anschrift des Empfängers versehen war (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1970 III R 10/70, BFHE 101, 32, BStBl II 1971, 240; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 1054).
  • LAG Hessen, 31.08.1981 - 11 Sa 121/81
    Weist ein Gericht des ersten Rechtszuges in einem instanzbeendenden Urteil einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist mit der Begründung als unzulässig zurück, der Einspruchsführer habe die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt, dann ist für die Entscheidung über einen weiteren Antrag, nunmehr wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ebenfalls Wiedereinsetzung zu bewilligen, das Berufungsgericht zuständig (BGH 1952-10-06 III ZR 369/51 = BGHZ 7, 280; BAG 1970-11-24 1 AZR 271/70 AP Nr. 54 zu § 233 ZPO).3.
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